Die Rechtsprechung der im 12./13. Jahrhundert gegründeten Stadt Borna verblieb zunächst in der Hand des vom König mit der obrigkeitlichen Gewalt versehenen Herrschers — im Falle Bornas bei den wettinischen Landesherren, vorrangig den Markgrafen von Meißen. Im Auftrag des Landesherrn entschieden der Stadtvogt in Strafsachen und der Schultheiß unter Beteiligung bürgerlicher Schöffen in Zivilstreitigkeiten. Die erste namentliche Erwähnung eines solchen Vertreters in Borna gab es 1373 mit der Übertragung des Stadtgerichts durch den Landesherrn an Herman Stiditz für 20 ß (Schock Groschen). 1403 erhielt Nikolaus Stiditz für 40 Kapaune (Masthähne) die städtische Rechtspflege. Der wachsende Geldbedarf der Stadtherren ermöglichte den nach innerer Selbständigkeit strebenden Städten den Ausbau ihrer Verfassung. Aus einer Urkunde des Kurfürsten Ernst von Sachsen und seines Bruders Herzog Albrecht von Sachsen vom 14.Januar 1482 geht hervor, dass sie dem Rat der Stadt Borna die schon zur Regierungszeit (1428-1464) ihres Vaters Friedrich II., des Kurfürsten von Sachsen, bestehende Überlassung der niederen Gerichtsbarkeit, der Erbgerichte, gegen 8 ß (Schock Groschen) jährliche Pacht bestätigten. Außerdem verliehen sie dem Rat gegen jährliche Zahlung von zusätzlich 8 ß auch die obere Gerichtsbarkeit in und vor der Stadt, die von ihren Räten “verlachsteint” werden sollte.
Die älteste, regelmäßig geführte schriftliche Aufzeichnung der Stadt Borna, in der auch Sachverhalte der städtischen Gerichtsbarkeit festgehalten wurden, stellt das „Stadtbuch“, mit Untertitel: „Allerhand alte Nachrichtunge … 1434 bis 1505“, dar (die Aufzeichnungen reichten tatsächlich bis 1519). Neben chronistischen Nachrichten, Ratsgeschäften des Stadtrates wurden Besitzwechsel durch Verkauf oder Erbfall ebenso aufgeschrieben wie Ergebnisse mündlich geführter Gerichtsverhandlungen. Das 1550 begonnene „Gerichts- oder Rügenbuch“ erfasste bis 1590 für jedes Jahr die personelle Besetzung des Gerichts sowie die außerordentlichen und regelmäßigen Sitzungen. Vor allem wurden die „Rügen“, meist von den Viertelsmeistern als Interessenvertreter der Stadtteile vorgebracht, protokolliert. Auf dieser Grundlage verhandelte das Stadtgericht die verschiedensten Missstände in der Stadt, am häufigsten Diebstähle. Angaben zur Höhe der verhängten Geldstrafen sind unter „Einnahmen“ aus den Jahrrechnungen ersichtlich. Das Gesetzbuch der Stadt enthält in erster Linie „Eines Wohlweisen Rats der Stadt Borna Statuta und andere Nachrichtung, aufgericht und bestetigt (vom Kurfürsten) a.d. 1559“ in Abschrift. Sie beinhalten neben den Bürgerrechten und -pflichten vor allem das Erbrecht, auch was der Stadt im Erbfalle aus dem Nachlass von Mann und Frau zustand, ebenso Bestimmungen der Innungsverhältnisse, der Bau- und Feuerordnung und zum Lehngeld. Der wichtigste Bestandteil jedoch ist die Rats- und Gerichtsordnung der Stadt aus dem Jahre 1600. Sie stellt eine schriftliche Fixierung des in den fünfzig vorangegangenen Jahren angewandten Gewohnheitsrechtes dar, so dass sie einen Überblick über die in Borna herrschenden Rechtsanschauungen der Vergangenheit bietet.
Seit 1482 wurden in Borna Stadtrichter genannt. Sie amtierten als Mitglieder des Rates alle drei Jahre im Wechsel, in der Regel lebenslang. Zum Gericht gehörten außerdem sechs „Scheppen“, die auf Lebenszeit ernannt und vereidigt wurden. Das „Jahrgedinge“ fand meist im Frühjahr statt, weitere Gerichtstage wurden nach Bedarf abgehalten. Richter und Schöffen urteilten, ohne juristisch ausgebildet zu sein, nach gesundem Menschenverstand. Die städtische Gerichtsbarkeit Bornas erstreckte sich auch auf die reiche (=Aldenstadt) und die Rossmarsche Vorstadt. Eigene Vorstadtrichter und Schöffen nahmen an den vom Bornaer Stadtregiment mindestens einmal jährlich geführten Gerichtsverhandlungen als Beisitzer teil. Die im Stadtbesitz befindlichen Rittergüter wie Gnandorf mit der wüsten Mark Abtsdorf und Teilen des wüsten Trojans unterstanden mit den Erbgerichten dem Bornaer Rat, besaßen jedoch einen eigenen Ortsrichter. Aller zwei bis drei Jahre hielten die Mitglieder des Stadtrates und des Stadtgerichtes vor Ort ein Jahrgericht (Kühr- oder Köhrtag) ab.
Die Folter oder das „peinliche Verhör“ führte meist zum notwendigen Geständnis in Verfahren, die mit der Todesstrafe endeten. Diese „Befragung“ wurde in Borna im Pegauer Tor (Abb. D), einem burgähnlichen Bau, abgehalten. Viele Gefolterte überlebten die Tortur nicht.
Ehrenstrafen bestanden neben körperlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen vor allem im Bloßstellen, Verspotten und Erniedrigen durch die Öffentlichkeit. Die Folge für den sich über seine soziale Stellung definierenden mittelalterlichen Menschen waren der Verlust des Ansehens, die Einschränkung seiner Rechte und der Ausschluss aus der für ihn notwendigen Lebens- und Glaubensgemeinschaft. Der Pranger als Symbol für die niedere Gerichtsbarkeit war der wichtigste öffentliche Ort zum Vollzug der Ehrenstrafen, wie z.B. der Prügelstrafen. In Borna befanden sich solche Halseisen an der Nordwestecke des Rathauses (Abb. J).und an der Südwestecke des Amtshauses (Abb. G).
Im Mittelalter und der beginnenden Neuzeit gab es in der weltlichen Gerichtsbarkeit keine Gefängnisstrafen. Von der Verhaftung des Täters bis zur Urteilsvollstreckung verging oft sehr viel Zeit, deshalb waren sichere Arrestzellen – wie die im Reichstor (Abb. K) – zur längeren Verwahrung notwendig. Hinweise auf erste Gefängnisstrafen in Borna finden sich Anfang des 18. Jahrhundert.
Der Scharfrichter war für die Folter und die Leibesstrafen (Verstümmelung, Tötung) nach dem Gerichtsspruch zuständig. Sein Handwerk galt als unehrlich im Sinne von „unrein“. Vielfach kamen in unserer Stadt Henker von außerhalb zum Einsatz. Nach dem Tod des Scharfrichters Karl Adolph Fischer 1839, der die letzte Hinrichtung in Borna am Raubmörder Johann Gottlob Thiemig 1824 vollzogen hatte, wurde das Richtschwert mit ins Grab gegeben. Bei der Umgestaltung des Kunigundenfriedhofes, einhundert Jahre danach, fand man es wieder auf (Abb. N). Das Alter des Schwertes ist vermutlich im Zusammenhang mit der 1482 an die Stadt verliehenen Hoch- oder Halsgerichtsbarkeit, als deren Symbol es gilt, zu interpretieren. Reste einer Gravur lassen ein Rad auf einem Pfahl als Zeichen des Gerechtigkeitsvollzugs erkennen.
Das Enthaupten, die einzige „ehrliche“ Todesstrafe (im Sinne von ehrenhaft), wurde vor allem für Totschlag und Raub verhängt. Im Vergleich zu den anderen Exekutionsarten, dem Ertränken, Erhängen, Rädern und Verbrennen, stellte sie einen Gnadenakt dar. Es war die schwierigste Tätigkeit des Scharfrichters. Er musste mit dem beidhändig zu führenden Schwert den vor ihm knienden Missetäter von hinten treffen. Aus Angst vor Wiedergängern hatte der Abstand zwischen Rumpf und Kopf wagenradbreit zu sein. Meist erfolgte „das Richten mit blutiger Hand“ wie in Borna auf dem Rabenstein, einer gemauerten Richtstätte (Abb. L). Bei schweren Vergehen legte man den mit dem Schwert Gerichteten anschließend aufs Rad. Der Richtplatz mit dem Galgen und ggf. dem Rad befand sich an erhöhter, von der Stadt gut sichtbarer Stelle; in Borna auf dem Rossenberg (Abb. B).
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Gabriele Kämpfner (10. Januar 2019). Gerichtsbarkeit in Borna. Geschichte Sachsens. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/podn